Amalgam-Informationen

Dokument 2
©1998 Dr. S. Eyhorn


Verkündet am 30.08.1993

AMTSGERICHT FLENSBURG

URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

62 C 205/93

In dem Rechtsstreit

des Herrn [......]

- Klägers -

- Proz. Bev.: Rechtsanwälte Dr.Witt und Partner, Flensburg -

01-92-0450-ZP/B Ii

g e g e n

APK-Krankenversicherung-Aktiengesellschaft für den öffentlichen Dienst, Zentraldirektion, Frankfurter Str. 50, 65189 Wiesbaden,

- Beklagte -

- Proz. Bev.: Rechtsanwalt Peter Jensen, Flensburg -

292/93E06 4-em

 

hat das Amtsgericht Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1993 durch den Richter am Amtsgericht Clausen
für R E C H T erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 491,46 DM nebst 4 % Zinsen auf 366,93 DM seit dem 17.01.1991 und auf weitere 124,53 DM seit dem 28.04.1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Der Anspruch des Klägers rechtfertigt sich aus dem im Verhältnis zu der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag.

Ein Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB, der die Beklagte verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren, ist nach Auffassung des Gerichts gegeben.

Aus den Laborbefunden der Ärzte Dr. Schiwara und Kollegen in Bremen vom 07.11.1989 und 29.11.1989, aus dem Laborbefund des Immunbiologischen Labors Zytognost GmbH ergibt sich mit der erforderlichen Sicherheit, daß der Kläger an einer Amalgambelastung litt. Von daher durfte der Kläger zu Recht darauf vertrauen, daß angesichts dieser Diagnose eine Entgiftungsbehandlung gerechtfertigt ist.

Die an dem Kläger vorgenommene Heilbehandlung mag zwar wissenschaftlich, d.h. schulmedizinisch nicht anerkannt sein, doch führt dieses nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Leistungsausschluß gemäß § 5 Abs. 1 f der AVB berufen.

Diese sog. Wissenschaftlichkeitsklausel verstößt aus den überzeugenden Gründen des Urteils des BGH vom 23.06.1993 (IV ZR 135/92) gegen § 9 AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.

Von der Kostenerstattung ausgenommen sein sollen nach Auffassung des BGH lediglich die Behandlungskosten, die dem Bereich der Wunderheilung und der Scharlatanerie zuzuordnen sind.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Zwar mag die Verordnung der vom Kläger im Rahmen der Heilbehandlung benutzten Präparate nach den Gesetzen der Schulmedizin wissenschaftlich nicht geboten sein, doch liegt die Verordnung der Präparate zumindest nicht im Bereich der Wunderheilung und der Scharlatanerie.

In diesem Zusammenhang ist wesentlich darauf abzustellen, daß ein verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen muß, daß im Interesse der versicherten Gemeinschaft nur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben. Das sind aber eben nicht nur die Methoden der Schulmedizin, sondern auch die Behandlungsmethoden der alternativen Medizin. Da es nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Verschreibung der Präparate keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode der Diagnostik und Therapie bei chronischer Schwermetallbelastung gab, konnte der Kläger zu Recht darauf vertrauen, daß die Kosten der ihm ärztlicherseits verordneten Behandlung und damit auch die daraus folgende Präparatverschreibung zur Ersatzpflicht der Beklagen führt.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs.

Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Clausen


Glossar

AGB-Gesetz = Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AVB = Allgemeine Versicherungsbedingungen
BGH = Bundesgerichtshof
ZPO = Zivilprozeßordnung