Amalgam gilt für viele Patienten leider immer noch als Regelversorgung, falls ein Zahn eine Füllung benötigt. Dabei ist seit langem bekannt, dass aus Amalgam-Füllungen Quecksilber in beträchtlichen Mengen entweicht und sich im Körper dauerhaft ablagert. Quecksilber greift das Nervensystem, das Stoffwechsel-, das Hormon- und das Immunsystem an, beschädigt das körpereigene Entgiftungssystem und kann deshalb zu einer Vielzahl von Gesundheitsstörungen führen. Kaum ein Zahnarzt klärt seine Patienten über das hohe Gefahrenpotential von Amalgam auf. Stellen sich - manchmal erst Jahrzehnte nach der ersten Amalgamfüllung - körperliche Beschwerden ein, wird der Patient im Stich gelassen: Ärzten fehlen die Kenntnisse, Krankenkassen wollen für Diagnose und Therapie nicht zahlen, Gutachter leugnen jeden Zusammenhang. Gerne wird behauptet, die Leiden seien altersbedingt, genetisch oder psychisch verursacht oder die Ursache sei unbekannt. Andererseits gibt es eine Vielzahl von alternativen Heilmethoden - manche erfolgreich, manche von zweifelhaftem Wert. |
Häufig wird behauptet, die Schädlichkeit von Amalgam sei in der Wissenschaft umstritten. Dabei wird übersehen, dass alle Studien, in denen Amalgam im Ergebnis für unbedenklich erklärt wird, sachliche und methodische Mängel aufweisen, so dass sich mit ihnen nichts beweisen lässt. Es gibt bisher weltweit keine einzige Studie, die die unbestrittenen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse über Quecksilber berücksichtigt und dann zum Ergebnis kommt, Amalgam sei unbedenklich. Hier hilft nicht weitere Forschung, sondern nur ein Ende der schulmedizinischen Ignoranz. Gesundheitliche Schäden werden auch über Palladium ("Spargold") berichtet. Alle Zahnersatzstoffe, vor allem Metalle, sollten vor ihrem Einsatz auf Biokompatibilität geprüft werden. In vielen Ländern der Erde arbeiten Patienten, Ärzte, Wissenschaftler und Politiker daran, durch Forschung, Information und politische Einflussnahme künftige Generationen zu schützen und den akut Betroffenen einen Ausweg zu ermöglichen. Ihre gemeinsame Mindestforderung: |
Seit 1.7.2018 gilt in der EU
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